Statutes

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Gliaforschung“ (im folgenden „Verein“ genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein hat den Zweck, die Erforschung eines Zelltyps im Gehirn, nämlich der sog. Gliazellen, zu fördern und insbesondere den auf diesem Gebiet wissenschaftlich arbeitenden Nachwuchs zu unterstützen und das Wissen über Gliazellen und über mit Gliazellen verbundenen Krankheiten in allgemeinverständlicher Weise zu verbreiten.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch

    1. Die Herausgabe von Informationsschriften und Broschüren zur kostenlosen und allgemein zugänglichen Informationsverbreitung.
    2. Die Erstellung und Pflege einer Website zur kostenlosen und allgemein zugänglichen Informationsvermittlung.
    3. Vergabe von Stipendien aus den Mitteln der Gesellschaft an Studenten, Doktoranden und Nachwuchswissenschaftler, unter Beachtung des § 52 Abs. 1 AO, um Kongressbesuche oder Besuche von Fortbildungskursen im Ausland zu ermöglichen.
    4. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, auch in Verbindung mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.
    5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßíg hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag im Laufe des 1. Vierteljahres zu bezahlen. Wird trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands (in den Wahljahren)

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträgliche eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der  Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18.
Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5.Für die Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein Präsident
ein Generalsekretär
ein Schatzmeister
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder
bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und
kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Präsidenten.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hirnforschung als steuerbegünstigten Zweck
zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Datum der Beschlussfassung: 19.8.2011
Für den Vorstand:
__________________________________
Prof. Dr. Helmut Kettenmann (Präsident)

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